Orangetrucker
Meister
- Mitglied seit
- 02.11.2016
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Jein,
ich wollte nicht allzutief in die historisch gewachsenen Feinheiten des WaffG eingehen, was hier auch viel zu weit gehen würde. Darüber haben Juristen dickste Kommentare geschrieben. Und ob da Richter noch immer mitspielen, ist inzwischen auch nicht mehr sicher "planbar". Ich erinnere nur an das Notwehrrecht, da steht auch immer noch (eher historisch) drin, dass Du theoretisch sogar körperliche Notwehrhandlungen gehen ehrabschneidenes Reden und Tun (Beleidigungen) einsetzen darfst. Auf das Brett sollte sich aber kein "Zivilist" begeben... sehr dünn...
FYI, in der Anlage 2 zum WaffG werden bei Vorderladern unterschieden:
...
1.7 einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.8 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
Im allgemeinen meint man hier im Prinzip in der Regel meist die "normalen" Perkussionswaffen und diese fallen eben nicht unter die Ausnahme. Waffen mit Lunten- oder Funkenzündung sind eher etwas für historische Piraten- und Samuraifilme. Und trotzdem kann kaum ein Polizist auf der Strasse das (auch rechtlich) auf den ersten paar 100 Blicken unterscheiden. Nicht einmal Staatsanwälte. Ja, stimmt, diese 1.8er (das sind Radschloss- und Steinschlosswaffen, sowie die Luntenschlösser) dürftest Du theoretisch wirklich führen [1.7er nicht!] (aber ohne eben das Schwarzpulver, dass darfst Du nur mit einer Sprengstofferlaubnis erwerben). Aber das sind eher "mittelalterliche" museumsähnliche Dinge, die Dir nicht weiterhelfen, es sei denn Du willst sie als Knüppel einsetzen.
Also wie gesagt, auf das dünne Brett sollte man sich NICHT bewegen. Rechtlich wie auch "einsatztechnisch". Und
(theretisch erlaubtes) Führen, mag zwar OK sein, aber vorsätzlich zu Verteidigungszwecken ist rechtlich wieder sehr problematisch.
Das geht hier aber wie wirklich weit. Besser ist es, das Weite zu suchen und keine Schlupflöcher im Gesetz. Jeder Richter wird sowieso als erstes prüfen, ob man sich durch das (eventuell erlaube) Waffenführen mit Vorsatz in eine Notwehrsituation gebracht hat. Besonders, wenn man bewusst eine Lückenwaffen dafür führt. Nicht "legal". Auch prüft der, ob Weglaufen, als "geringste" Lösung möglich gewesen wäre...
ich wollte nicht allzutief in die historisch gewachsenen Feinheiten des WaffG eingehen, was hier auch viel zu weit gehen würde. Darüber haben Juristen dickste Kommentare geschrieben. Und ob da Richter noch immer mitspielen, ist inzwischen auch nicht mehr sicher "planbar". Ich erinnere nur an das Notwehrrecht, da steht auch immer noch (eher historisch) drin, dass Du theoretisch sogar körperliche Notwehrhandlungen gehen ehrabschneidenes Reden und Tun (Beleidigungen) einsetzen darfst. Auf das Brett sollte sich aber kein "Zivilist" begeben... sehr dünn...
FYI, in der Anlage 2 zum WaffG werden bei Vorderladern unterschieden:
...
1.7 einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.8 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
Im allgemeinen meint man hier im Prinzip in der Regel meist die "normalen" Perkussionswaffen und diese fallen eben nicht unter die Ausnahme. Waffen mit Lunten- oder Funkenzündung sind eher etwas für historische Piraten- und Samuraifilme. Und trotzdem kann kaum ein Polizist auf der Strasse das (auch rechtlich) auf den ersten paar 100 Blicken unterscheiden. Nicht einmal Staatsanwälte. Ja, stimmt, diese 1.8er (das sind Radschloss- und Steinschlosswaffen, sowie die Luntenschlösser) dürftest Du theoretisch wirklich führen [1.7er nicht!] (aber ohne eben das Schwarzpulver, dass darfst Du nur mit einer Sprengstofferlaubnis erwerben). Aber das sind eher "mittelalterliche" museumsähnliche Dinge, die Dir nicht weiterhelfen, es sei denn Du willst sie als Knüppel einsetzen.
Also wie gesagt, auf das dünne Brett sollte man sich NICHT bewegen. Rechtlich wie auch "einsatztechnisch". Und
(theretisch erlaubtes) Führen, mag zwar OK sein, aber vorsätzlich zu Verteidigungszwecken ist rechtlich wieder sehr problematisch.
Das geht hier aber wie wirklich weit. Besser ist es, das Weite zu suchen und keine Schlupflöcher im Gesetz. Jeder Richter wird sowieso als erstes prüfen, ob man sich durch das (eventuell erlaube) Waffenführen mit Vorsatz in eine Notwehrsituation gebracht hat. Besonders, wenn man bewusst eine Lückenwaffen dafür führt. Nicht "legal". Auch prüft der, ob Weglaufen, als "geringste" Lösung möglich gewesen wäre...