Wir bewegen uns hier zumindest nicht im direkten Bereich des Datenschutzes, denn das dient dem "Datenschutz des Einzelnen" und die informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen, d.h. eines Menschen. Selbst Google umgeht inzwischen die Pixelung von ehemals gesperrten Fassaden (meiner Erinnerung war das damals sogar eine freiwillige Handlung von Google, auf Grund des medialen Echos) durch das neue 3D-Feature. Zitat:
„Die 3D-Bilder bieten den Nutzern die Möglichkeit, einen Ort über ihren Computer zu erkunden. Sie zeigen jedoch nicht mehr, als ein Nutzer normalerweise sehen könnte, wenn er den Ort besucht oder Luftbilder erkundet, die an anderer Stelle verfügbar sind“, heißt es in einer Stellungnahme des Konzerns.
Selbst die Datenschutzbeauftragten der Länder sehen bisher keinen Handlungsbedarf. „Sofern wir keine Gesichter, keine Personen oder keine Kfz-Kennzeichen, und nur die Grundstücke sehen, brauchen wir keine zusätzlichen Verpixelungstechnologien“, sagt Ulrich Leppert, Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) in Nordrhein-Westfalen." (
Quelle).
Die Verpixelung griff auch nur bei von/für Google "kommerziell" gemachten Streetviews, wenn Google-User Streetview-Fotos machen und hochladen bleiben diese - trotz des alten Widerspruchs gegen das alte "Goggle Street-View"-Verfahren - bestehen. Ich kenne einige überzeugte Streetview-Nutzer, die deshalb ganz gezielt solche Fassaden gesucht und dann ihre eigenen Fotos davon eingestellt haben. Jetzt sieht jeder Googlenutzer, da wollte der Hauseigentümer nicht, dass sein Haus zu sehen ist (da im Street-View-"Fahrbild" rausgepixelt sind) und welches Haus das ist, sieht man dann eben auf den "statischen" privat eingestellten Einzelfotos. Diese Einheit ist ein "interessanter Datensatz" ;-)
In D darf im Prinzip jeder Fotos von fremden Privatgeländen und Häusern machen und veröffentlichen (inklusive der Standortangabe,
sehr kritisch wird es nur, wenn damit zusätzliche "persönliche" Daten verküpft werden, wie Namen - wobei das für Kennzeichen, für die eigentlich keine öffentlichen Verweise auf echte Personen "frei" verfügbar sind, nicht wirklich eineindeutig geklärt ist. Wenn man Kfz-Kennzeichen verpixelt sieht, geschieht das in D meist aus voreilender "Vorsicht"), soweit diese aus dem Bereich des öffentlichen Verkehrsraums aus bis zu "Augenhöhe" (und
ohne Hilfsmittel, wie Leitern, Drohen etc.) aufgenommen wurden. Wobei "Man darf nicht"-Aussagen von Landesdatenschutzbeauftragen auch nicht immer wirklich zu 100% ernst genommen werden müssen, meist sind das "politisch besetzte" Posten mit politischen "So stelle ich mir das mal innerhalb meiner Ideologie vor"-Aussagen. Rechtliche Eindeutigkeit gibt's in D nur vor Gericht (und dann erst einmal auch nur für den speziellen Einzelfall).
Etwas anderes sind die Fotos und Datensätze, die aus einem "privat-abgeschlossenen" System, wie Wayfarer, entnommen und weiterveröffentlicht werden. Da könnte u.U. sogar auch das Copyright (das ab Einstellung der Bilder in das Wayfarer-System übrigens nicht mehr beim "Erzeuger" des Fotos liegt, sondern das hat man an Niantic abgetreten, wie bei Facebook) betroffen werden. Wobei Wayfarer eine gewisse, "größere" Öffentlichkeit geniest, das Publikum ist zu groß und eher zu unbestimmt ist, trotz Passwortabsicherung - ganz im Gegensatz zu privaten, geschlossen SM-[Freundes-]Gruppen. Und bei Wayfarer hat eben nicht mehr der Fotograph einen "Anspruch" auf das Foto und somit gegen Dich, sondern nur noch Ninatic (solange eben keine Persönlichkeitsrechte betroffen sind - wenn der Titel des POI-Vorschlags "Gartenzwerg im Garten des Einfamilienhauses der Familie Thomas Müller" lautet, womöglich mit Standortangabe, ist die Grenze des Persönlichkeitsschutzes [unabhängig vom Copyright] aber auf jeden Fall überschritten).
Also greifen für die "Entnahmen" aus dem Wayfarer primär erst einmal
nur die AGB/TOS von Niantic. Wobei fachlich diskutierte Screenshoots eher "unproblematischer" sind, als "Copy-And-Paste"-Entnahmen und Weiterverwendungen eines Bildes als Bild zum Sichlustigmachen. Zumindest könnte hier im Idealfall sogar die Zitatfreiheit greifen, wenn man aus dem "Übernommenen" ein neues eigenes Werk macht. Je mehr Eigenes man zum Zitat hinzuschreibt, desto "eigenes Werk", desto "sicher legaler". Aber man beachte das "Könnte", ich bin kein Jurist, der auf dieses Fachgebiet spezialisiert ist. Die Grenzen sind hier für Nichtjuristen oft etwas zu unbestimmt. Das stammt alles aus der seinerzeitigen Unterweisung in der Uni betreffend des "Klauens" von fremden "Urlaubsfotos" aus dem Netz für eigene Zwecke (Quellenangabe trotzdem immer beachten). Schreibe ich eine (nicht kommerzielle) "Arbeit" zur Nordkorea, darf ich die privaten Urlaubsfotos von Herrn Müller aus dem Netz entnehmen, auch ohne seine Zustimmung, solange das Foto in meiner eigenen Arbeit inhaltlich benötigt und eingearbeitet wird (hier darf man dann gerne die Augen von Tante Berta verpixeln, wenn man kein OK hat).
Ich persönlich hätte deshalb bei Fotos auf selbst gemachten Screenshoots aus Datensätzen des Wayfarer-Systems, die aus dem öffentlichen Verkehrsraum heraus gemacht wurden und keinerlei (!) persönliche Daten (wie Namen von Personen) aufweisen, selbst mit Standortangabe (eine Adresse ohne Namensangabe ist erst einmal kein DSGVO-relevates Datum!), rechtlich keinerlei Gedenken. Das größte 'rechtliche' Risiko sehe ich da eher bei einem Ausschluss aus dem Wayfarer durch Niantic (wegen Vertragsbruch, d.h. Verstoss gegen die TOS) - und das sehe ich hier eher weniger, denn das ist ja sogar eine Werbung für Niantic und PoGO. Zumindest solange ich "Wayfarer-Screenshoots" in Verbindung mit PoGO-Veröffentlichungen verwende und damit die "Gültigkeit" des Vorschlags diskutiere (oder vor Missbrauch und Fakes warnen will). Bei einem kommerziellen Buch mit dem Titel "die Dümmsten Fotos aller Zeit aus Wayfarer" sähe das aber vollkommen anders aus.